Satzung der Internationalen Gesellschaft
für Komplementärmedizin e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:
Die Gesellschaft führt den Namen Internationale Gesellschaft für Komplementärmedizin e. V. (IGKMed) mit Sitz in Bielefeld. Sie gründet sich auf den Fundamenten von Medizin und Naturwissenschaften. Die Gesellschaft ist prinzipiell unpolitisch sowie konfessionell und wirtschaftlich unabhängig; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft ist im Vereinsregister eingetragen. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Allgemeiner und besonderer Zweck:
Zweck der Gesellschaft ist die integrative Förderung der Komplementärmedizin, fundierter komplementärmedizinischer Verfahren, Diagnostik- und Therapiemethoden auf allen in Frage kommenden schulmedizinischen und komplementärmedizinischen Ebenen. Dazu gehören neben wissenschaftlichen und medizinischen Aspekten insbesondere auch politische, organisatorische und administrative Rahmenrichtlinien sowie Regulierungs- und Zulassungsverfahren. Die Gesellschaft verfolgt das Ziel, sowohl traditionelle als auch etablierte und neuentwickelte Verfahren, deren Entwickler und Anwender integrativ und synergistisch zum größtmöglichen Nutzen der Patienten fachübergreifend und interdisziplinär zu vereinen.

Aufgaben der Gesellschaft:
Planung und Durchführung von Veranstaltungen mit medizinisch-komplementärmedizinischen Inhalten zur Darstellung von Ergebnissen der medizinischen und biologischen Forschung sowie zur Richtlinienentwicklung. Die Gesellschaft führt Kurse für allgemeine und spezielle komplementärmedizinische Verfahren durch und bemüht sich um die allgemeine und spezielle Förderung und Erweiterung komplementärmedizinischer Erkenntnisse. Sie dient damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist vom Finanzamt Bielefeld als gemeinnützig anerkannt.

§ 3 Mitgliedschaft:
Mitglieder können natürliche Personen mit einer qualifizierten komplementärmedizinischen Ausbildung oder einem besonderen Interesse an der Komplementärmedizin sowie entsprechend juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form beim Vorstand der Gesellschaft beantragt werden, der durch Beschluss über die Annahme oder die Ablehnung des Antrags entscheidet. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und bedarf keiner Begründung. Auf Antrag des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft wird verloren durch
1. Tod
2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erfolgen hat.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied in begründeten Fällen und mit ¾ Mehrheit von der Mitgliedschaft ausschließen. Begründete Fälle liegen z.B. dann vor, wenn das Mitglied dem Ansehen oder den Interessen des Vereins massiv zuwiderhandelt oder diese schädigt oder, wenn es seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grunde.

§ 4: Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

§ 5: Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Beitrag wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag für korporative Mitglieder beträgt das Fünffache des jeweils gültigen individuellen Beitrags. Der Beitrag ist bis zum 1.4. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Nachlass oder Befreiung bewilligen.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keine Rückzahlung.

Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6: Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Der Vorstand
2. Der wissenschaftliche Beirat
3. Die Mitgliederversammlung

§ 7: Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten)
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten)
3. einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten)
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden (Präsidenten) vertreten oder durch 2 Mitglieder des Vorstands, darunter mindestens einer der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten). Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einen oder mehrere Kandidaten für die Wahl des 1. Vorsitzenden (Präsidenten) sowie für die Posten der übrigen Vorstandsmitglieder, ebenso evtl. Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft vor.

Weiter ist der Vorstand zuständig für die Aufnahme, Kündigung und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 8: Die Gesellschaft stellt durch Vorstandsbeschluss einen aus entsprechend fachkompetenten Einzelpersonen bestehenden wissenschaftlichen Beirat auf, der den Vorstand in allen die Gesellschaft betreffenden und weiteren wichtigen Fragen berät.

§ 9: Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des 1. Vorsitzenden (Präsidenten) und der Vorstandsmitglieder nach Vorschlägen des Vorstandes,
2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes bzw. des Schatzmeisters und deren Entlastung,
3. die Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Mitgliedbeitrages,
4. die Beschlussfassung über alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben,
5. die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind durch Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Außerdem erfolgt die Bekanntgabe im Vereinsorgan der Gesellschaft. Sind alle diese Kriterien eingehalten worden, ist eine Mitgliederversammlung ohne Berücksichtigung der Teilnehmerzahl beschlussfähig (Ausnahme siehe §13).

§ 10: Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

§ 11: Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende (Präsident) der Gesellschaft, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter (Vizepräsidenten). Der Schriftführer führt das Protokoll.

Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Korporative Mitglieder haben eine Stimme und können nicht dem Vorstand angehören. Vertretung ist unzulässig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz zulässig und nach Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 12: Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden (Präsidenten) und die übrigen Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes in offener (auf Antrag geheimer) Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Falls der 1. Vorsitzende (Präsident) aus irgendeinem Grund vorher ausscheidet, übernimmt einer der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) die Geschäfte bis zu einer Neuwahl. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Sollte ein Vorstandsmitglied ausscheiden, schlägt der 1. Vorsitzende (Präsident) ein oder mehrere neue Vorstandsmitglieder vor, deren Wahl von der nächsten Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit durchgeführt wird. Bis dahin übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder die Aufgaben des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes. Die Dauer des auf diesem Wege zugewählten Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ende der Vorstandszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Sollten aus irgendwelchen Gründen mehrere Vorstandsmitglieder ausfallen, so werden von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern aus dem wissenschaftlichen Beirat, mit deren Einverständnis, zunächst kommissarisch arbeitende Vorstandsmitglieder bestellt. Die endgültige Wahl erfolgt dann auf der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 13: Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Vorstand muss die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich einladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung mit einer Spanne von 3 Wochen zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen des Vereins an die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel. Der Beschluss der Gesellschaft über die Zuteilung des Vereinsvermögens kann in diesem Falle erst nach Zustimmung des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Finanzamtes Bielefeld-Innenstadt getroffen werden.

Bielefeld, den 6.6.2011 – IGKMed e.V.